Viele Charter-Skipper
sind sich der rechtlichen Tragweite ihrer Position nicht bewußt. Als
möglicher Schadensverursacher haftet der Charterer mit seinem gesamten Vermögen
für alle Sach- oder Personenschäden. Besteht für die gecharterte
Yacht ein unzureichende Kasko- oder Haftpflichtversicherung
erweitert sich diese Haftung auf das gesamte Charterschiff. Schutz
verspricht grundsätzlich eine Skipperhaftpflicht. Bei
Einnahmeausfällen wegen verspäteter Rückgabe oder, schlimmer, durch
Reparatur, versuchen Charteranbieter nicht selten diese dem
Charterer aufzubrummen. Tatsächlich gibt es Folgeschaden-Versicherungen, aber wer hat
eine solche schon abgeschlossen. Lösen Sie sich von dem Gedanken,
ein Charterschiff mit einem Mietwagen zu vergleichen. Die juristischen
Unwägbarkeiten sind wesentlich komplexer. Dreh- und Angelpunkt sind die Formulierungen, die im Chartervertrag einerseits festlegen, dass das Charterschiff haftpflicht- und kaskoversichert ist, andererseits bestimmen, daß der Charterer für alle Schäden haftet, die er schuldhaft verursacht, und zwar immer dann, wenn die Versicherung nicht zahlt. Welches eigene Haftungsrisiko der einzelne Charterer ganz konkret trägt wird letztlich für ihn erst nach dem Schadensfall transparent. Als Skipper hat man sich juristisch, und nicht nur da, eine äußerst ungemütliche Position eingehandelt. Als kleine Hilfestellung haben ich eine Crew-Vereinbarung ausgearbeitet, mit deren Hilfe sich die am Törn Beteiligten verpflichten, erstens die Gesamtkosten des Törns gemeinsam zu übernehmen, zweitens untereinander auf jegliche Schadensersatzansprüche zu verzichten und drittens, für den Skipper nicht unwesentlich, einer Gesamthaftung aller Beteiligten zuzustimmen. Ich gebe nur den Rahmen vor, Sie können die Vereinbarung nach eigenem Gusto verändern. Für juristische Verbesserungen bin ich immer ansprechbar. |
Crew-Vereinbarung |
Für diesen Törn schließen die (event. im Anhang) aufgeführten Personen folgende Vereinbarung: 1. Die genannten Personen verabreden zur Durchführung o.g. Segel-Törns die Bildung einer Crew-Gemeinschaft. Jedem der Teilnehmer ist bekannt, daß ein solcher Segel-Törn Risiken mit sich bringt. Auch ohne Verschulden können Schäden an Sachen oder Personen eintreten. 2. Jeder der Teilnehmer trägt das eigene Risiko in voller, eigener Verantwortung. Er ist für seine Sicherheit selbst verantwortlich und wird an und unter Deck, auf See und an Land, die dazu notwendigen Maßnahmen ergreifen. 3. Die Crew-Gemeinschaft bestimmt Herrn/Frau ....... auf Grund seiner/ihrer Erfahrung zum Schiffsführer. Im Sinne der erforderlichen Seemannschaft ist Herr/Frau ...... seinen/ihren Mitseglern weisungsberechtigt. Herrn/Frau ........ obliegen sämtliche zur Schiffsführung notwendigen Entscheidungen. Darin eingeschlossen sind alle Entscheidungen zum Törnverlauf, z.B. Kursfestlegungen, Auslaufzeiten etc. Wo immer möglich, berücksichtigt der Schiffsführer Überlegungen der Crew. 4.
Herr/Frau ...... wird bevollmächtigt, die zur Durchführung des Törns
notwendigen Verträge, insbesonders den Chartervertrag, die
Flugbuchungen, notwendige Versicherungen etc. abzuschließen. 6. Für die Erfüllung von Verträgen mit Fluggesellschaft, Vercharterer oder sonstigen Leistungsträgern haftet jeder Teilnehmer anteilig. Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich, aus welchem Grund, zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eintritt oder die übrigen Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten. Entstandene Stornokosten bei Rücktritt sind in voller Höhe zu übernehmen. 7. Die Teilnehmer vereinbaren unter einander einen vollständigen Haftungsausschluß. Sie verzichten auf Schadensersatzforderungen jeder Art und nehmen den Verzicht der anderen Teilnehmer hiermit an. Dies schließt ausdrücklich Ansprüche gegen den Schiffsführer und/oder andere Crewmitglieder ein, die generell oder im Einzelfall Weisungen geben. Dieser Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf Folgeschäden. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden. 8. Soweit einzelne Mitglieder der Crew oder der Skipper von fremden Dritten wegen Handlungen oder Unterlassungen während oder nach diesem Törn in Anspruch genommen werden, haften die Teilnehmer im Innenverhältnis mit der anteiligen Quote. 9. Diese Vereinbarung bezweckt, daß keiner der Teilnehmer Ansprüche an einen anderen Teilnehmer stellen kann bzw. sollten Ansprüche von crewfremden Personen oder Institutionen gestellt werden, soll jedes Crew-Mitglied anteilig davon tragen. 10.
Sollte die Vereinbarung einen Mangel enthalten, so gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem von den Crew-Mitgliedern Gewollten am
nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke. |
Sie können den Text der Crew-Vereinbarung auch ausdrucken lassen !
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