Viele Charter-Skipper sind sich der rechtlichen Tragweite ihrer Position nicht bewußt. Als möglicher Schadensverursacher haftet der Charterer mit seinem gesamten Vermögen für alle Sach- oder Personenschäden. Besteht für die gecharterte Yacht ein unzureichende Kasko- oder Haftpflichtversicherung  erweitert sich diese Haftung auf das gesamte Charterschiff. Schutz verspricht grundsätzlich eine Skipperhaftpflicht.  Bei Einnahmeausfällen wegen verspäteter Rückgabe oder, schlimmer, durch Reparatur, versuchen  Charteranbieter nicht selten diese dem Charterer aufzubrummen. Tatsächlich gibt es Folgeschaden-Versicherungen, aber wer hat eine solche schon abgeschlossen. Lösen Sie sich von dem Gedanken, ein Charterschiff mit einem Mietwagen zu vergleichen. Die juristischen Unwägbarkeiten sind wesentlich komplexer. 
Dreh- und Angelpunkt sind die Formulierungen, die im Chartervertrag einerseits festlegen, dass das Charterschiff haftpflicht- und kaskoversichert ist, andererseits bestimmen, daß der Charterer für alle Schäden haftet, die er schuldhaft verursacht, und zwar immer dann, wenn die Versicherung nicht zahlt. Welches eigene Haftungsrisiko der einzelne Charterer ganz konkret trägt wird letztlich für ihn erst nach dem Schadensfall transparent. 
Als Skipper hat man sich juristisch, und nicht nur da, eine äußerst ungemütliche Position eingehandelt. Als kleine Hilfestellung haben ich  eine Crew-Vereinbarung ausgearbeitet, mit deren Hilfe sich die am Törn Beteiligten verpflichten, erstens die Gesamtkosten des Törns gemeinsam zu übernehmen, zweitens untereinander auf jegliche Schadensersatzansprüche zu verzichten und drittens, für den Skipper nicht unwesentlich,  einer Gesamthaftung aller Beteiligten zuzustimmen. Ich gebe nur den Rahmen vor, Sie können die Vereinbarung nach eigenem Gusto verändern. Für  juristische Verbesserungen bin ich immer ansprechbar. 
       

Crew-Vereinbarung 
xyz-Törn  vom .... bis .....

 

Für diesen Törn schließen die (event. im Anhang) aufgeführten Personen  folgende Vereinbarung:

1. Die genannten Personen verabreden zur Durchführung o.g. Segel-Törns die Bildung einer Crew-Gemeinschaft. Jedem der Teilnehmer ist bekannt, daß ein solcher Segel-Törn Risiken mit sich bringt. Auch ohne Verschulden können Schäden an Sachen oder Personen eintreten.

2. Jeder der Teilnehmer trägt das eigene Risiko in voller, eigener Verantwortung. Er ist für seine Sicherheit selbst verantwortlich und wird an und unter Deck, auf See und an Land, die dazu notwendigen Maßnahmen ergreifen.

3. Die Crew-Gemeinschaft bestimmt Herrn/Frau ....... auf Grund seiner/ihrer  Erfahrung zum Schiffsführer. Im Sinne der erforderlichen Seemannschaft ist Herr/Frau ...... seinen/ihren Mitseglern weisungsberechtigt. Herrn/Frau ........ obliegen sämtliche zur Schiffsführung notwendigen Entscheidungen. Darin eingeschlossen sind alle Entscheidungen zum Törnverlauf, z.B. Kursfestlegungen, Auslaufzeiten etc. Wo immer möglich, berücksichtigt der Schiffsführer Überlegungen der Crew.

4. Herr/Frau ......  wird bevollmächtigt, die zur Durchführung des Törns notwendigen Verträge, insbesonders den Chartervertrag, die Flugbuchungen, notwendige Versicherungen etc. abzuschließen.

5. Die Mitsegler tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen Teilen. Dies sind insbesondere die Charterkosten und die Bordkasse (zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord, Kosten für Diesel, Hafengelder, Gebühren usw.). Ferner sind dies aber auch Kosten, die sich aus der Nichterfüllung des Chartervertrages ergeben können, und etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde.

6. Für die Erfüllung von Verträgen mit Fluggesellschaft, Vercharterer oder sonstigen Leistungsträgern haftet jeder Teilnehmer anteilig. Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich, aus welchem Grund, zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eintritt oder die übrigen Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten. Entstandene Stornokosten bei Rücktritt sind in voller Höhe zu übernehmen.

7. Die Teilnehmer vereinbaren unter einander einen vollständigen Haftungsausschluß. Sie verzichten auf Schadensersatzforderungen jeder Art und nehmen den Verzicht der anderen Teilnehmer hiermit an. Dies schließt ausdrücklich Ansprüche gegen den Schiffsführer und/oder andere Crewmitglieder ein, die generell oder im Einzelfall Weisungen geben. Dieser Haftungsausschluß erstreckt sich auch auf Folgeschäden. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden.

8. Soweit einzelne Mitglieder der Crew oder der Skipper von fremden Dritten wegen Handlungen oder Unterlassungen während oder nach diesem  Törn in Anspruch genommen werden, haften die Teilnehmer im Innenverhältnis mit der anteiligen Quote.

9. Diese Vereinbarung bezweckt, daß keiner der Teilnehmer Ansprüche an einen anderen Teilnehmer stellen kann bzw. sollten Ansprüche von crewfremden Personen oder Institutionen gestellt werden, soll jedes Crew-Mitglied anteilig davon tragen.

10. Sollte die Vereinbarung einen Mangel enthalten, so gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Crew-Mitgliedern Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Ort, Datum, Unterschriften

   

Sie können den Text der Crew-Vereinbarung auch ausdrucken lassen !

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